Die Schmalfeld-IT e.K.
Inhaber: Marco Wentsch
Dorfstrasse 41a
24640 Schmalfeld
Email: info@schmalfeld-it.de
Telefon: 04191 99 49 028
bietet seine Software an verschiedene Betreiber für Corona-Testzentren an
(nachfolgend „TzApp Testzentrum oder TzApp Testzentren“ genannt).
Als Betreiber von TzApp Testzentren ist man von der Kassenärztlichen Vereinigung des entsprechenden Bundeslandes für die Durchführung von Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Schnelltest) entsprechend § 4 Coronavirus TestVO zugelassen.
Alle TzApp Testzentren bieten nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministerium für Gesundheit vom 08.03.2021 für registrierte Testpersonen die Durchführung Corona-Schnelltests, d.h. sog. PoC-Antigen-Test (Point-of-Care-Antigen-Tests) an, mit denen das Vorliegen einer Infektion mit dem sog. SARS-CoV-2-Virus nachgewiesen werden kann.
I. Registrierung im Testzentrum zur Durchführung von Corona-Schnell-TestungenEine Registrierung für Corona Schnelltests erfolgt über die Tz-App Registrierungs-Software.
Zur Identifikation der Testpersonen müssen zur Registrierung im jeweiligen TzAp Testcenter folgende Angaben gemacht werden:
Namen, Vornamen, Wohnort (d.h. Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt), Geburtsdatum, E-Mail, Telefonnummer und Ausweis-Reisepassnummer (Optional).
Nach Durchführung der Anmeldung über die Internetseite des Testzentrums erfolgt eine Anzeige eines Barcodes der anschließend zur Vorlage im Testzentrum benötigt wird.
Die Registrierung mehrerer Testpersonen ist unter Angabe entsprechender Angaben zu weiteren Testpersonen und Bereithaltung entsprechender Dokumente zur Identitätsprüfung im Testzentrum möglich.
II. Durchführung des Corona-Schnelltest in den TzApp Testzentren1. Prüfung der Identität der registrierten Testperson im jeweiligen TzApp Testcenter
Vor Durchführung der Corona Schnelltestung mit PoC-Antigen-Test erfolgt die Prüfung der Identität der registrierten Testperson im jeweiligen TzApp Testcenter gegen Vorlage von Registrierungscode und Personalausweis.
2. Durchführung Corona-Schnelltest und Testergebnis:
Die Durchführung des Corona-Schnelltests erfolgt durch geschultes Personal im Tz-App Testcenter mittels eines Nasenabstrichs im vorderen Nasenbereich.
Das Ergebnis des Corona-Schnelltests liegt in der Regel nach ungefähr 15 - 30 Minuten vor und wird der Testperson anschließend elektronisch an die angegebenen Email-Adresse per PDF übermittelt.
Im TzApp Testcenter registrierte Testpersonen können weitere Corona-Schnelltests jeweils gegen Vorlage des Registrierungscodes und Personalausweis durchführen lassen.
III. Meldepflicht bei positivem Corona-Schnelltest gegenüber GesundheitsamtPositive Ergebnisse des Corona-Schnelltests, die auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus hinweisen, sind dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. D.h., das TzApp Testcenter ist bei positiver Testung gesetzlich verpflichtet, die Testperson und das Ergebnis der Testung an das Gesundheitsamt zu melden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Schmalfeld-IT e.K., Dorfstrasse 41a, 24640 Schmalfeld (Anbieter) ist Betreiber der Tz-App CoronaSchnelltest-Verwaltungs-Software. Die Software wird von verschiedenen Testzentren eingesetzt, welche Bürgertestungen im Sinne des § 4a Coronavirus-Testverordnung vom 30.06.2022 durchführen. Das Testcenter rechnet mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Über das Registrierungsportal der Tz-App Testcentren können sich Testpersonen mit Ihren persöhnlichen Daten online registrieren. Testpersonen können auch Familienmitglieder aus dem eigenen Haushalt anmelden.
Nach Eingabe und Bestätigung der persönlichen Daten erhalten die Testpersonen einen persönlichen QR-Code für sich und ggf. für weitere Personen.
Für die Testdurchführung begeben sich die Testpersonen zum Check-In-Bereich zum Einchecken durch Einscannen des Barcodes und Vorlage des Lichtbildausweises. Die Durchführung erfolgt in den Teststellen des Anbieters durch medizinisch geschultes Personal und dauert in der Regel weniger als eine Minute.
Nach Durchführung des Tests können sich die Testpersonen vom Testgelände entfernen. Die Ergebnisübermittlung erfolgt nach ca. 15 - 30 Minuten per E-Mail an die in dem Registrierungsprozess angegebene E-Mail im PDF-Format verschickt.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für das vertragliche Verhältnis zwischen dem Anbieter und den Testpersonen. Vertragsgegenstand ist die Durchführung von Point-of-Care-Antigen-Tests (PoC-Antigen-Tests).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB der Testperson werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Anbieter ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Vor Vertragsschluss sind die AGB von der Testperson aufmerksam durchzulesen.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültige Fassung.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Bei der Darstellung des Angebots der einzelnen Testzentren handelt es sich nicht um ein rechtlich wirksames Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB, sondern lediglich um eine unverbindliche Aufforderung an Testpersonen zur Abgabe eines Angebots. Auch die Versendung eines persönlichen QR-Codes durch den Anbieter an die Testperson stellt noch kein rechtlich wirksames Angebot in diesem Sinne dar.
(2) Durch Vorzeigen des Barcodes im Check-In-Bereich eines Testcenters bietet die Testperson dem Anbieter den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung eines PoC-Antigen-Tests an. Der Anbieter nimmt dieses Angebot durch Einscannen des Barcodes an.
(3) Die Testpersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Minderjährige können von ihren gesetzlichen Vertretern angemeldet werden und sind beim Test zwingend von einem Erwachsenen zu begleiten.
(4) Zum Zustandekommen des Vertrages benötigt der Anbieter Namen, Vornamen, Wohnort (das heisst, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Stadt), Geburtsdatum, E-Mail, Mobilfunknummer und Ausweis-Reisepassnummer (Optional) der Testpersonen. Die Testperson versichert durch die Übermittlung der Daten, dass diese vollständig und korrekt sind.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Durchführung von PoC-Antigen-Test in den Testzentren des Anbieters.
(6) Der Anbieter kann die Testung insbesondere ablehnen, wenn die Testperson die für die Durchführung des Tests erforderlichen Angaben unrichtig, nicht oder nicht vollständig macht oder den Weisungen des Personals des Anbieters nicht oder nicht vollständig Folge leistet. Das gleiche gilt, wenn die Testperson die geltenden Hygienevorschriften nicht oder nicht vollständig einhält.
(7) Ohne Vorzeigen des Barcodes und eines gültigen Ausweisdokuments wird durch den Anbieter keine Testung durchgeführt.
§ 3 Vertragliche Pflichten des Anbieters
(1) Der Anbieter verpflichtet sich, bei Zustandekommen eines Vertrages bei der Vertragspartei einen PoC-Antigen-Test durch geschultes Personal durchzuführen und der Testperson das Testergebnis zu übermitteln.
(2) Die vom Anbieter verwendeten Tests werden beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt und erfüllen die Mindestkriterien, die durch das Paul-Ehrlich-Institut in Abstimmung mit dem Robert Koch Institut festgelegt wurden.
(3) Das Testergebnis liegt in der Regel nach ca. 15 - 30 Minuten vor und wird der Testperson elektronisch per E-Mail an die in dem Registrierungsprozess angegebene E-Mail Adresse im PDF-Format verschickt.
§ 4 Pflichten der Testpersonen
(1) Die Testperson verpflichtet sich, den PoC-Antigen-Test von dem Personal störungsfrei durchführen zu lassen.
(2) Die Testperson verpflichtet sich, den Anweisungen des Personals im vollen Umfang Folge zu leisten und die geltenden Hygienevorschriften einzuhalten. Während des gesamten Aufenthalts im Testcenter hat die Testperson einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Dieser ist nur nach ausdrücklicher Aufforderung des Anbieters abzulegen.
(3) Die Testperson verpflichtet sich, die für die Vertragsdurchführung auf Seiten der Testperson erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere stellt die Testperson sicher, dass das per E-Mail versendete Testzertifikat im PDF-Format mit einem geeigneten, internetfähigen Endgerät aufgerufen werden kann. Der Anbieter ist zu keinerlei Beratung oder Unterstützung bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen der Vertragsdurchführung auf Seiten der Testperson verpflichtet.
(4) Die Testperson ist verpflichtet, den Anbieter zu kontaktieren, wenn das Testzertifikat für das Testergebnis nicht innerhalb von einer Stunde nach dem Test im PDF-Format per E-Mail übermittelt wurde.
(5) Die Testperson verpflichtet sich ferner, sich im Falle eines positiven Testergebnisses umgehend in häusliche Quarantäne zu begeben.
(6) Die Testperson darf bei Krankheitssymptomen nicht zum Test erscheinen. Bei Coronavirus SARS-CoV-2-Symptomen wird empfohlen, telefonisch den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 zu kontaktieren.
§ 5 Einwilligung der Testperson
(1) Die Probe für den PoC-Antigen-Test wird durch einen Nasalabstrich mittels eines in die Nase eingeführten Wattestäbchens vom Personal des Anbieters genommen. Auch bei sorgfältiger Durchführung kann es in seltenen Einzelfällen zu Verletzungen wie leichten Blutungen oder Reizungen kommen.
(2) Ein negatives Testergebnis kann eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht mit Sicherheit ausschließen.
(3) Das Testergebnis stellt zudem lediglich eine Momentaufnahme und somit einen Gesundheitsstatus zum Zeitpunkt der Testdurchführung dar.
(4) Die Testperson willigt in Kenntnis des vorstehend Genannten in die Durchführung des PoC-Antigen-Tests ein.
(5) Im Falle der Anmeldung für Personen aus dem gleichem Haushalt verpflichtet sich die Testperson, die Einwilligungen zur Datenübermittlung der Personen aus dem gleichem Haushalt einzuholen.
§ 6 Übermittlung positiver Testergebnisse
(1) Im Falle eines positiven Testergebnisses ist der Anbieter gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 t) bzw. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 44a Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die personenbezogenen Daten an das zuständige Gesundheitsamt zu übermitteln. Bei negativem Testergebnis erfolgt keine Datenübermittlung.
(2) Die Testperson willigt ein, dass die Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ausweis-Reisepassnummer) sowie das Testergebnis gespeichert werden und im Falle eines positiven Testergebnisses vom Anbieter an das Gesundheitsamt weitergegeben werden.
§ 7 Haftung des Anbieters
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.
(2) Für die fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, den sog. Kardinalpflichten, haftet der Anbieter ebenfalls unbeschränkt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Testpersonen regelmäßig vertrauen bzw. deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
(3) Die Haftung des Anbieters ist allerdings in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Für die fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten haftet der Anbieter nicht.
(4) Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehend genannten Haftunsbeschränkungen nicht. Ferner bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(5) Die Haftungsbeschränkungen des Anbieters gelten auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(6) Der Anbieter haftet nicht für falsche oder unvollständige Testergebnisse, soweit die Testungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und die falschen Testergebnisse im Rahmen der bei PoC-Antigen-Tests gewöhnlichen Fehlerquote liegen.
(7) Bei falsch negativen Testergebnissen bestehen keinerlei materielle oder immaterielle Regressansprüche der Testperson und Dritter gegen den Anbieter. Insbesondere haftet der Anbieter nicht für weitere Ansteckungen aufgrund des falsch negativen Testergebnisses.
(8) Bei falsch positiven Testergebnissen bestehen keinerlei Regressansprüche der Testperson oder Dritter gegen den Anbieter. Insbesondere bestehen keinerlei materielle oder immaterielle Regressansprüche aufgrund entgangenem Urlaubsgenuss, zusätzlichen Reise- oder Unterbringungskosten, erforderlich gewordener weiterer Coronavirus SARS-CoV-2 Testungen. Insbesondere bestehen auch keinerlei Regressansprüche des Arbeitgebers der Testperson mit dem falsch positiven Testergebnis aufgrund von Fehlzeiten der Testperson infolge des falsch positiven Testergebnisses.
(9) Bei Angaben auf der Website des Anbieters handelt es sich nur dann um eine Garantie im Rechtssinne, wenn sie ausdrücklich als eine solche gekennzeichnet ist. Die Dauer des PoC-Antigen-Tests und die Übermittlung des Ergebnisses kann je nach den konkreten Begebenheiten im Einzelfall variieren. Insbesondere stellt die Angabe der ungefähren Zeitspannen keine Garantie dar. Die Angaben basieren auf Gewohnheitswerten, die regelmäßig erreicht werden. Aus einer längeren Dauer lassen sich keinerlei Regressansprüche herleiten.
(10) Der Anbieter haftet nicht für Verzögerungen beim Aufrufen des Downloadlinks mit dem Testergebnis aufgrund von technischen Probleme des Endgeräts der Testperson. Für Verzögerungen haftet der Anbieter ferner nicht, wenn die Testperson dem Anbieter nicht anzeigt, das Testzertifikat für das Testergebnis im PDF-Format per E-Mail nicht erhalten zu haben.
§ 8 Datenschutz
(1) Die sich aus der Anmeldung sowie aus der Nutzung der verfügbaren Dienste ergebenden personenbezogenen Daten werden vom Anbieter nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt oder vom Gesetzgeber angeordnet ist.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, im Umgang mit personenbezogenen Daten sämtliche Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Telemediengesetz einzuhalten.
(3) Weitere Informationen zum Datenschutz sind in den Datenschutzbestimmungen des Anbieters geregelt.
§9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für rechtliche Streitigkeiten gilt das deutsche Recht. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich bei einer Testperson um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Testperson und dem Anbieter der Sitz des Anbieters.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Vertragssprache ist deutsch.
(2) Der Anbieter behält sich das Recht vor, an den allgemeinen Geschäftsbedingungen Änderungen vorzunehmen.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: 18.Januar 2022